a) Der Verein führt den Namen: Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde.
b) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
a)
Für die Ausgestaltung der Flagge und Zeichen des Vereins ist die
Abbildung gemäß der Anlage 1 maßgeblich.
c) Die
Führung der Flagge ist nur den Mitgliedern des Vereins erlaubt.
Über die Verwendung durch Nichtmitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung.
a) Sitz des Vereins ist Berlin.
a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Dies geschieht durch Forschungen der Vereinsmitglieder auf dem Gebiet der Flaggenkunde (Vexillologie) und benachbarter Wissenschaften. Die Ergebnisse werden auf den regelmäßig durchzuführenden Deutschen Vexillologentagen vorgetragen und diskutiert. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse werden in der vom Verein herausgegebenen Halbjahreszeitschrift zeitnah publiziert.
§ 5
Gemeinnützigkeit
a)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede
juristische Person werden, die seine Zwecke zu fördern bereit ist.
b) Personen,
die sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben
haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen
Mitglieder, brauchen jedoch keine Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
c) Ein
Mitgliedsantrag hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, dieser
entscheidet über seine Annahme. Die Mitgliedschaft wird erworben
durch schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.
d) Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung,
gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines
Kalenderjahres wirksam, frühestens jedoch vier Kalenderwochen nach
Eingang,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
e) Über
den Ausschluss eines Mitgliedes, das trotz Mahnung mit mehr als der
Hälfte des Jahresbeitrages im Rückstand ist oder den
Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, beschließt
der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Ausschluss
kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang des
Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
a) Von den Mitgliedern werden Beiträge gefordert. Über Höhe und Zahlungsfristen entscheidet die Mitgliederversammlung.
a)
Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand schriftlich
unter Wahrung einer Frist von vier Wochen und mit Angabe der
Tagesordnung einberufen. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung
ebenso zu berufen, wenn wenigsten ein Sechstel der Mitglieder in einem
schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag dies verlangt.
b) Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens zwölf Mitgliedern.
c) Sie
wählt die Vorstandsmitglieder jeweils mit einfacher Mehrheit, nach
einer Stimmengleichheit in Stichwahl.
d) Sie
beschließt über die Mitgliedsbeiträge, Haushaltsplan,
Entlastung des Vorstands, Ehrenmitgliedschaft, Einspruch eines
Mitglieds gegen seinen Ausschluss sowie über Ort und Zeit der
nächsten Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Satzungsänderung oder eine
Vereinsauflösung bedürfen mindestens drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen.
e) Das
Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen
werden, jedoch nur für die jeweils bevorstehende
Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann nur drei
übertragene Stimmen vertreten.
f)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
a)
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister, die einzeln
vertretungsberechtigt sind (§ 26 BGB), und bis zu fünf
Beisitzern.
b) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgreich durchgeführt wurde. Scheidet ein einzeln
vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands während der
Amtsperiode aus, wählt der Vorstand dessen Nachfolger aus dem
Kreis der Vorstandsmitglieder.
c) Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
d) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die von einem Vorsitzenden schriftlich oder
telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.
Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
a) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Berlin, den 11. Oktober 2009
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10.12.2009
JM