Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Flaggenkunde

§ 1
Name

a) Der Verein führt den Namen: Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde.
b) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Symbole

a) Für die Ausgestaltung der Flagge und Zeichen des Vereins ist die Abbildung gemäß der Anlage 1 maßgeblich.
c) Die Führung der Flagge ist nur den Mitgliedern des Vereins erlaubt. Über die Verwendung durch Nichtmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 3
Sitz

a) Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 4
Zweck

a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Dies geschieht durch Forschungen der Vereinsmitglieder auf dem Gebiet der Flaggenkunde (Vexillologie) und benachbarter Wissenschaften. Die Ergebnisse werden auf den regelmäßig durchzuführenden Deutschen Vexillologentagen vorgetragen und diskutiert. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse werden in der vom Verein herausgegebenen Halbjahreszeitschrift zeitnah publiziert.

§ 5
Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden, die seine Zwecke zu fördern bereit ist.
b) Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, brauchen jedoch keine Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
c) Ein Mitgliedsantrag hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, dieser entscheidet über seine Annahme. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.
d) Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam, frühestens jedoch vier Kalenderwochen nach Eingang
- durch Ausschluss aus dem Verein.
e) Über den Ausschluss eines Mitgliedes, das trotz Mahnung mit mehr als der Hälfte des Jahresbeitrages im Rückstand ist oder den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, beschließt der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Die Anhörung gilt auch für den Fall als erfolgt, wenn das Mitglied per E-Mail oder per eingeschrieben Brief zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde und die Frist zur Anhörung hat verstreichen lassen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

a) Von den Mitgliedern werden Beiträge gefordert. Über Höhe und Zahlungsfristen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8
Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen und mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung ebenso zu berufen, wenn wenigsten ein Sechstel der Mitglieder in einem schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag dies verlangt.
b) Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens zwölf Mitgliedern.
c) Sie wählt die Vorstandsmitglieder jeweils mit einfacher Mehrheit, nach einer Stimmengleichheit in Stichwahl.
d) Sie beschließt über die Mitgliedsbeiträge, Haushaltsplan, Entlastung des Vorstands, Ehrenmitgliedschaft, Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss sowie über Ort und Zeit der nächsten Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung bedürfen mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
e) Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden, jedoch nur für die jeweils bevorstehende Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann nur drei übertragene Stimmen vertreten.
f) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9
Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die einzeln vertretungsberechtigt sind (§ 26 BGB), und bis zu fünf Beisitzern. Der 2. Vorsitzende ist zugleich Schriftführer.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgreich durchgeführt wurde. Scheidet ein einzeln vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand dessen Nachfolger aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder.
c) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
e) Der Vorstand gibt sich eine Rahmengeschäftsordnung, die alle laufenden Prozesse beschreibt. Er ist berechtigt, diese gemäß den aktuellen Erfordernissen per Vorstandsbeschluss zu ändern.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 10
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

a) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Hamburg, den 16. Oktober 2021

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